Für Selbstständige und Freiberufler gehören die Betriebshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Berufshaftpflichtversicherung zu den elementaren Absicherungen. Denn Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass ein Schaden von seinem Verursacher ersetzt werden muss – stürzt ein Kunde in Ihren Geschäftsräumen und verletzt sich dabei schwer, trägt die Haftpflichtversicherung die Kosten.
Jedoch ist Haftpflichtversicherung nicht gleich Haftpflichtversicherung. Gibt es bei Arbeitsmaschinen zum Beispiel zulassungspflichtige, aber auch genehmigungspflichtige Arbeitsmaschinen, kommt es auf die Details des Tarifs an. Zulassungspflichtige Maschinen, wie Stapler oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, können nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer einen Haftpflichtschutz für diese Maschine vorweisen kann.
Bei den genehmigungspflichtigen Arbeitsmaschinen sieht das anders aus. Hier ist der Nachweis einer eigenständigen Haftpflichtversicherung nicht erforderlich. Sie könnte in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. An dieser Stelle lauert allerdings die Gefahr: Nicht alle Versicherer schließen eine genehmigungspflichtige Maschine ein. Das bedeutet, dass die Aufnahme dieser Maschinen eigens beantragt werden muss.
Eine weitere Besonderheit, die beim Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung besonders im Auge behalten werden sollte, betrifft die Selbstbeteiligung. Wenn Selbstständige darauf verzichten, nehmen sie eine höhere Prämie in Kauf. So weit, so bekannt. Weniger bekannt ist allerdings, dass in einer Haftpflichtversicherung dennoch eine Selbstbeteiligung enthalten sein kann.
Der Grund dafür sind Klauseln, die etwa 250 Euro Selbstbeteiligung bei Entladeschäden oder bis 10.000 Euro für Personenschäden in den USA vorsehen. Daher lohnt sich ein genauer Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, um hier sicher zu sein, dass eben keine versteckten Selbstbeteiligungen vorhanden sind.
Insbesondere für die Betriebshaftpflichtversicherung bei Bauhandwerkern sind Subunternehmer ein großes Thema. Wenn sie ganze Aufträge oder auch nur Teile an Subunternehmer abgeben, stehen sie ihrem Kunden gegenüber in der Schadenersatzpflicht, sofern etwas schiefgeht. Zwar können sie bei dem beauftragten Subunternehmer ebenfalls einen Ersatz des Schadens fordern, doch das kann unter Umständen erfolglos sein.
Viele Versicherungstarife schließen eine Deckung aus der Subunternehmerbeauftragung aus und bei denjenigen, die sie integrieren, können Summe und Leistung begrenzt sein. Ein Tarif, der die Haftpflicht einer Subunternehmerbeauftragung ohne Begrenzung bei der Summe oder der Leistung übernimmt, ist deshalb die richtige Wahl für Bauhandwerker.